VCS Consulting

AGB & Teilnahmebedingungen

Ziffer A Stand: 27.05.2025 · Ziffer B: Entwurf, vor Livegang rechtlich zu prüfen.

Für unsere Agentur-Leistungen (Social-Media-Produktion, Coaching & Beratung) gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter Ziffer A. Für die AZAV/QCG-geförderte Weiterbildung gelten zusätzlich die Teilnahmebedingungen unter Ziffer B.

A. Allgemeine Geschäftsbedingungen

VCS-Consulting (siehe Impressum), nachfolgend auch „VCS Consulting" genannt.

1. Anwendungsbereich

Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der VCS Consulting erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die die VCS Consulting mit ihren Vertragspartnern (nachfolgend auch „Kunde" genannt) über die von ihm angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn die VCS Consulting ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn die VCS Consulting auf ein Schreiben oder eine E-Mail Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Kunden oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

Die VCS Consulting schließt keine Verträge mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB ab. Der Kunde versichert, bei Vertragsschluss mit der VCS Consulting als Unternehmer gemäß § 14 BGB beziehungsweise als Kaufmann nach HGB zu handeln.

2. Leistungen von der VCS Consulting / Mitwirkung des Kunden

Die VCS Consulting erstellt und optimiert individuelle Onlineauftritte / Social-Media-Kanäle im Auftrag des Kunden. Die Erstellung eines Social-Media-Auftritts gliedert sich in einen konzeptionellen und in einen Produktionsanteil auf.

Die VCS Consulting erbringt außerdem Coaching-, Beratungs- und Agenturdienstleistungen für Unternehmer im Bereich des Onlinemarketings.

Der Kunde hat die ihm obliegenden Mitwirkungshandlungen stets vollständig und fristgemäß auf erstes Anfordern zu erbringen. Unterlässt der Kunde eine Mitwirkungshandlung und verhindert damit die Leistungserbringung durch die VCS Consulting, bleibt der Vergütungsanspruch der VCS Consulting unberührt. In Bezug auf Coaching- und Beratungsdienstleistungen besteht kein Anspruch des Kunden auf Erreichen eines konkreten Erfolgs. Die Dienstleistungen der VCS Consulting unterfallen insoweit dem Dienstvertragsrecht, sofern es sich dabei um konzeptionelle Arbeiten und/oder Coaching handelt.

Der Kunde hat die Leistungserbringung der VCS Consulting durch angemessene Mitwirkungshandlungen auf erstes Anfordern unverzüglich zu fördern. Er wird insbesondere der VCS Consulting die dafür erforderlichen Informationen und Daten zur Verfügung stellen. Darüber hinaus wird der Kunde die notwendigen Arbeitsmaterialien auf erstes Anfordern der VCS Consulting zur Verfügung stellen.

Der Kunde benennt auf erstes Anfordern der VCS Consulting einen Ansprechpartner („Projektleiter") als feste Bezugsperson für alle das Projekt betreffenden Angelegenheiten.

Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht nach und kann die VCS Consulting aus diesem Grunde ihre Leistungen ganz oder teilweise nicht innerhalb der vereinbarten Zeit abschließen, so verlängert sich der dafür vereinbarte Zeitraum angemessen.

In Bezug auf die von der VCS Consulting zu erbringenden Leistungen gegenüber dem Kunden steht der VCS Consulting hinsichtlich der Ausführung ein Leistungsbestimmungsrecht nach § 315 BGB zu. Die VCS Consulting ist berechtigt, dem Kunden geschuldete Leistungen auch von Erfüllungsgehilfen und von Dritten erbringen zu lassen.

3. Abnahmebedürftige Leistungen

Sofern die VCS Consulting für den Kunden eine abnahmepflichtige Leistung erbringt, gelten die nachstehenden Regelungen.

Die Abnahme durch den Kunden ist unverzüglich nach Fertigstellung des Social-Media-Auftritts beziehungsweise eines abnahmebedürftigen Zwischenschritts (Konzeption, Designentwurf) und Kenntnisnahme des Kunden darüber zu erklären.

Die VCS Consulting kann den Kunden mit Fristsetzung von einer Woche zur (Teil-)Abnahme auffordern. Der Social-Media-Auftritt beziehungsweise der jeweilige Zwischenschritt gelten mit Ablauf der Frist als abgenommen, wenn der Kunde gegenüber der VCS Consulting nicht schriftlich erklärt hat, welche Mängel noch zu beseitigen sind. Über etwaige Mängel wird ein Mängelprotokoll vom Kunden angefertigt und der VCS Consulting überlassen. Das Übermittlungsrisiko liegt beim Kunden.

Die VCS Consulting ist bei Vorliegen eines erheblichen Mangels berechtigt, zwei Mal binnen einer angemessenen Frist nachzubessern. Unerhebliche Mängel der Leistung stehen einer Abnahme nicht entgegen.

Ist zwischen den Parteien streitig, ob ein erheblicher oder ein unerheblicher Mangel eines Werkes vorliegt, ist darüber vor Betreiben eines Rechtsstreits ein von einer Industrie- und Handelskammer öffentlich bestellter Sachverständiger anzuhören. Der Kunde ist für die angemessene Vergütung des anzurufenden Sachverständigen vorleistungsverpflichtet. Sollte der angerufene Sachverständige das Bestehen eines erheblichen Mangels am Werk feststellen, wird die VCS Consulting dem Kunden die insoweit entstandenen Aufwendungen ersetzen.

Die abzunehmende (Teil-)Leistung der VCS Consulting gilt auch dann als abgenommen, wenn der Kunde sich auf Aufforderung der VCS Consulting hin zur Abnahme der jeweiligen (Teil-)Leistung nicht binnen 7 Werktagen schriftlich erklärt und erhebliche Mängel rügt.

Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Beseitigung der Mängel, Schadenersatz und den Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nicht. Sofern die Mängel, die zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages führen, nicht erhebliche Mängel im vorgenannten Sinn darstellen, hat der Kunde keinen Anspruch auf Rückforderung von Teilen der Vergütung.

4. Zustandekommen von Verträgen

Der Vertragsschluss zwischen der VCS Consulting und dem Kunden kann fernmündlich, schriftlich (auch per E-Mail) oder in Textform erfolgen. Der Kunde erhält bei mündlichem Vertragsschluss auf Wunsch von der VCS Consulting eine Auftragsbestätigung, welche jedoch für den Vertragsschluss nicht konstitutiv ist.

5. Zahlungen, Preise, Bedingungen

Die von der VCS Consulting angegebenen und mitgeteilten Preise sind verbindlich. Sofern die VCS Consulting für die Erstellung eines Social-Media-Auftritts einen Pauschalpreis angeboten hat, bezieht sich dieser hälftig auf die konzeptionellen und hälftig auf die produzierenden Arbeiten. Der hälftige Rechnungsbetrag für konzeptionelle Arbeiten ist vorbehaltlich individueller Absprache im Voraus durch den Kunden zu entrichten. Die mitgeteilten Preise verstehen sich jeweils netto zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.

Die Bezahlung der Leistungen der VCS Consulting erfolgt sofort nach Rechnungserteilung oder nach individueller Vereinbarung. Die Vergütung ist grundsätzlich bei Abschluss des Vertrags fällig, es sei denn, das Angebot der VCS Consulting ist anders lautend. Eine der VCS Consulting erteilte (SEPA-)Einzugsermächtigung gilt bis auf Widerruf auch für die weitere Geschäftsverbindung.

Sofern der SEPA-Lastschrifteinzug vereinbart wird, hat der Kunde der VCS Consulting nach Vertragsschluss ein schriftliches SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen. Dem Kunden wird auf Anfrage ein entsprechendes Formular zur Verfügung gestellt.

Die VCS Consulting stellt dem Kunden eine ordnungsgemäße und die Umsatzsteuer ausweisende Rechnung aus (ggf. durch Erfüllungsgehilfen). Für den Fall, dass vereinbarte Lastschriften nicht vom Konto des Kunden eingezogen werden können und eine Rückbuchung erfolgt, ist der Kunde verpflichtet, den geschuldeten Betrag binnen drei Werktagen nach Rückbuchung an die VCS Consulting zu überweisen und die durch die Rückbuchung veranlassten Kosten zu übernehmen.

Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist wechselseitig nur zulässig, wenn der jeweils andere Vertragspartner die Aufrechnung anerkannt hat oder diese rechtskräftig festgestellt ist. Dasselbe gilt für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch eine Vertragspartei.

Nimmt der Kunde den mit der VCS Consulting bei Vertragsschluss vereinbarten Kickoff-Termin unentschuldigt nicht wahr und kann die VCS Consulting aufgrund dessen den beauftragten Social-Media-Auftritt oder die beauftragte Optimierung nicht produzieren, bleibt der Kunde zur Zahlung der vereinbarten Pauschale für die Konzipierung verpflichtet.

6. Kündigung, Laufzeit, Abnahmetermin

Der Vertrag hat die individuell (fernmündlich oder schriftlich) zwischen den Parteien vereinbarte Mindestlaufzeit. Eine Kündigung vor Ablauf der Mindestlaufzeit (insbesondere gemäß §§ 621, 627, 648 BGB) ist ausgeschlossen.

Vereinbarte Abnahmetermine sind keine Fixtermine und stehen unter dem Vorbehalt der Erbringung der erforderlichen Mitwirkungshandlungen des Kunden.

Ist kein fixer Abnahme-/Fertigstellungstermin und keine Mindestlaufzeit vereinbart worden, hat die VCS Consulting das Recht, dem Kunden die Produktion binnen 16 Wochen ab dem vertraglich vereinbarten „Kickoff-Termin" zur Abnahme vorzulegen. Eine Kündigung vor Ablauf dieses Zeitraums ist ausgeschlossen.

Etwaige freie Kündigungsrechte nach Werk- oder Dienstvertragsrecht während der Vertragslaufzeit sind ausgeschlossen. Kündigungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt stets unberührt.

7. Verzug / außerordentliche Kündigung

Fristen für die Leistungserbringung durch die VCS Consulting beginnen nicht, bevor der jeweils fällige Rechnungsbetrag bei der VCS Consulting eingegangen ist und vereinbarungsgemäß die für die Leistungen notwendigen Daten vollständig vorliegen beziehungsweise die notwendigen Mitwirkungshandlungen komplett erbracht sind.

Ist der Kunde mit fälligen Zahlungen im Verzug, behält sich die VCS Consulting vor, weitere Leistungen bis zum Ausgleich des offenen Betrages nicht auszuführen. Ist der Kunde im Fall der Ratenzahlung mit mindestens zwei fälligen Zahlungen gegenüber der VCS Consulting in Verzug, ist die VCS Consulting berechtigt, den Vertrag außerordentlich zu kündigen und die Leistungen einzustellen. Die VCS Consulting wird die gesamte Vergütung, die bis zum nächsten ordentlichen Beendigungstermin fällig wird, als Schadensersatz geltend machen.

8. Erfüllung

Die VCS Consulting wird die vereinbarten Leistungen gemäß Angebot mit der erforderlichen Sorgfalt durchführen. Die VCS Consulting ist berechtigt, sich dazu uneingeschränkt der Hilfe Dritter zu bedienen. Ist die VCS Consulting gehindert, die vereinbarten Leistungen zu erbringen und stammen die Hinderungsgründe aus der Sphäre des Kunden, bleibt der Vergütungsanspruch der VCS Consulting unberührt.

9. Verhalten und Rücksichtnahme

Der Kunde hat die üblichen Verhaltensweisen eines redlichen Kaufmanns gegenüber der VCS Consulting zu gewährleisten. Wir behalten uns vor, jede rechtswidrige und/oder unsachgemäße beziehungsweise sachgrundlose Äußerung über unser Unternehmen und unsere Dienstleistungen, sei es durch Kunden, Mitbewerber oder anderweitige Dritte, insbesondere unwahre Tatsachenbehauptungen und Schmähkritiken, zivilrechtlich zu verfolgen und darüber hinaus ohne Vorankündigung zur Strafanzeige zu bringen.

10. Schutzrechte Dritter

Der Kunde erhält sämtliche im Zusammenhang mit der Verwirklichung der Produktion entstandenen, entstehenden oder hierfür von ihm erworbenen oder zu erwerbenden Nutzungsrechte ausschließlich, frei auf Dritte übertragbar, zeitlich, räumlich und inhaltlich uneingeschränkt, vorbehaltlich vollständiger und fristgemäßer Zahlung der nach dem Hauptvertrag geschuldeten Vergütung. Ist eine Ratenzahlung vereinbart, geht das Nutzungsrecht vorbehaltlich anderslautender Individualvereinbarung erst mit vollständiger Zahlung der letzten Rate über.

Die Weitergabe der Arbeits- und Leistungsergebnisse an Dritte (auch verbundene Unternehmen) wird ausgeschlossen. Gleiches gilt für eine Bearbeitung nach § 23 UrhG.

11. Haftung

Die VCS Consulting haftet auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet die VCS Consulting nur (a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, und (b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

In den vorstehenden Grenzen haftet die VCS Consulting nicht für Daten- und Programmverluste. Die Haftung für Datenverlust wird der Höhe nach auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt ebenso stets unberührt wie die für die Übernahme einer Garantie.

12. Schlussbestimmungen

Abweichungen von diesen AGB sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart wurden. Im Einzelfall getroffene individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung der VCS Consulting maßgebend.

Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort ist der Sitz der VCS Consulting. Ausschließlicher kaufmännischer Gerichtsstand ist der Sitz der VCS Consulting.

B. Teilnahmebedingungen (AZAV/QCG-Weiterbildung)

Diese Teilnahmebedingungen gelten für die Anmeldung zur Weiterbildung „Spezialist/in für digitale Marketingprozesse, KI-gestützte Content-Systeme & Social Media" der VCS-Consulting, die im Rahmen des Qualifizierungschancengesetzes (§ 82 SGB III) über die Agentur für Arbeit gefördert werden kann.

1. Vertragspartner & Vertragsschluss

Vertragspartner ist die VCS-Consulting (siehe Impressum). Ein Teilnahmevertrag kommt erst zustande, wenn beide Seiten die Anmeldeunterlagen unterzeichnet haben. Der Online-Förder-Check und die Express-Anmeldung sind eine unverbindliche Interessensbekundung und Vorbereitung der Antragsunterlagen, noch kein Vertragsschluss.

2. Kosten

Für teilnehmende Unternehmen entstehen zu keinem Zeitpunkt Kosten, unabhängig davon, ob die Förderzusage der Agentur für Arbeit erteilt wird oder nicht. Diese Zusage ist eine freiwillige Geschäftsbedingung von VCS-Consulting und keine gesetzliche Verpflichtung Dritter.

3. Förderung ist keine Garantie

Der Online-Förder-Check liefert eine unverbindliche Einschätzung. Über die tatsächliche Förderung nach § 82 SGB III entscheidet ausschließlich die zuständige Agentur für Arbeit nach individueller Prüfung. VCS-Consulting unterstützt bei der Vorbereitung der Antragsunterlagen, stellt den Antrag aber nicht selbst. Das bleibt Aufgabe des Arbeitgebers.

4. Teilnahmevoraussetzungen

Teilnehmende müssen in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stehen und die gesetzlichen Fördervoraussetzungen nach § 82 SGB III erfüllen (insbesondere: Berufsabschluss liegt mindestens 2 Jahre zurück, keine vergleichbare Förderung in den letzten 2 Jahren). Diese Angaben werden im Rahmen der Anmeldung erhoben und vor Kursbeginn final geprüft.

5. Inhalt, Dauer & Ablauf der Maßnahme

Inhalt, Umfang und Bildungsziel der Maßnahme entsprechen dem bei der zuständigen fachkundigen Stelle zugelassenen Maßnahmekonzept. Die genaue Dauer, der Unterrichtszeitraum sowie der Kursstart-Termin werden im Teilnahmevertrag festgehalten und mit dem Unternehmen abgestimmt. Nach vollständiger Anmeldung bereitet VCS-Consulting die Antragsunterlagen vor; der Zugang zur Lernplattform und der endgültige Kursstart-Termin werden erst nach unterzeichnetem Teilnahmevertrag und Vorliegen der erforderlichen Unterlagen final bestätigt.

6. Anwesenheit & Fehlzeiten

Teilnehmende sind verpflichtet, Abwesenheiten von der Maßnahme unverzüglich bei VCS-Consulting zu melden. Unentschuldigte Fehlzeiten werden dokumentiert; sofern die Maßnahme über einen Bildungsgutschein oder eine vergleichbare Förderung läuft, informiert VCS-Consulting die zuständige Agentur für Arbeit beziehungsweise das Jobcenter über nicht gemeldete Fehlzeiten.

7. Teilnahmebescheinigung

Nach erfolgreichem Abschluss der Maßnahme erhalten Teilnehmende eine Teilnahmebescheinigung, die Inhalt, zeitlichen Umfang und Ziel der Maßnahme ausweist.

8. Rücktritt

Solange kein unterzeichneter Teilnahmevertrag vorliegt, kann die Anmeldung jederzeit ohne Angabe von Gründen und ohne Kosten zurückgezogen werden. Ein gesetzliches Widerrufsrecht nach den Vorschriften über Fernabsatzverträge (§ 312 ff. BGB) besteht nicht, da Vertragspartner der VCS-Consulting stets der Arbeitgeber als Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist.

9. Beschwerden

Beschwerden im Zusammenhang mit der Maßnahme können jederzeit formlos an service@vcs-consulting.com gerichtet werden und werden im Rahmen unseres Qualitätsmanagementsystems bearbeitet.

Bei Fragen zu diesen Teilnahmebedingungen wenden Sie sich an service@vcs-consulting.com.